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SV2 2025 56

Versicherungsleistungen nach UVG

Graubünden · 2026-03-11 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____, Jahrgang 1969, war zuletzt als Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung tätig. Am 25. März 2025 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 31. März 2025 an. B. Da A._____ bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nur gerade fünf Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte, wurde er vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) mit Schreiben vom 30. April 2025 zur Stellungnahme aufgefordert. C. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2025 hielt A._____ fest, er sei seit 2007 saisonal erwerbstätig und arbeite seit dem Sommer 2012 jeweils bei der B._____ (nachfolgend: B._____) und im Winter seit 2015 als selbständiger Schneesportlehrer Langlauf. Normalerweise würde der Sommervertrag zur Alpsaison im Januar gemacht. Für den Sommer 2025 sei er von den Vorgesetzten der B._____ zunächst auf März vertröstet worden und schliesslich sei ihm nach zweimaligem Nachfragen am 17. und 24. März 2025 mitgeteilt worden, dass er in diesem Jahr nicht angestellt würde. So sei er gezwungen gewesen, ab

25. März 2025 Arbeit zu suchen, was er gemacht habe. D. Mit Verfügung vom 13. August 2025 wurde A._____ infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld eingestellt. Begründend hielt das KIGA fest, er habe für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur gerade fünf persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen, was ungenügend sei. E. Mit Schreiben vom 3. September 2025 erhob A._____ Einsprache beim KIGA gegen diese Verfügung. Zur Begründung führte er erneut aus, er habe von der B._____ nicht wie üblich im Januar, sondern erst am 24. März 2025 erfahren, dass der Vertrag (erstmals) nach 12 Jahren nicht verlängert werde. Seit der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) O1._____ am

25. März 2025 habe er alle seine Pflichten erfüllt. F. Mit Entscheid vom 10. September 2025 wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom KIGA abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. September 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Begründend führte er an, der Entscheid bringe ihn weiterhin in eine familiär und finanziell prekäre Situation. Er bemühe sich nach wie vor intensiv um Arbeit und nehme jede Arbeit an, die ihm angeboten werde, und dies seit dem 25. März 2025

3 / 12 ohne Unterbruch. Er habe seit zwölf Jahren bei der B._____ gearbeitet und dies habe immer geklappt, meistens ohne jeweils schon im Januar den schriftlichen Vertrag zu erhalten. Dieses Jahr hätten sich die Arbeitgeber jedoch bis am

24. März 2025 Zeit für die Entscheidung gelassen und ihm schliesslich eine Absage erteilt. Weiter habe er seit Aufnehmen der saisonalen Tätigkeit im Jahr 2007 nie Arbeitslosentaggeld in Anspruch genommen. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2025 gewährte die Vorsitzende dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde vom 22. September 2025 innert der Beschwerdefrist des angefochtenen Entscheids, da die Beschwerdeschrift vom 22. September 2025 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. H. Mit Eingaben vom 7. resp. 12. Oktober 2025 (jeweils Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerdeschrift ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen nicht einverstanden und er sei überzeugt, seit Beginn der Arbeitslosigkeit den Pflichten des RAV und des KIGA nachgekommen zu sein. Er habe jede Arbeit angenommen, welche ihm angeboten worden sei. Im Übrigen verwies er auf die Beschwerdeschrift vom

22. September 2025. I. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 (Poststempel) beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe seine Pflicht zur Schadenminderung verletzt, indem er vor Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende Winter 2025 lediglich fünf Stellenbewerbungen verfasst habe. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sei die versicherte Person verpflichtet, bereits während der drei letzten Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses rund zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu leisten. Dem Beschwerdeführer hätte in der Wintersaison 2024/2025 klar sein müssen, dass seine selbständige Arbeitstätigkeit als Schneesportlehrer mit Saisonende beendet sein würde. Er wäre somit verpflichtet gewesen, spätestens im Januar 2025 mit der Arbeitssuche zu beginnen, um die per Saisonende drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dass der Beschwerdeführer mit der Wiederanstellung bei der B._____ gerechnet habe, sei unbeachtlich, da er die saisonale Beschäftigung jeweils frühestens Anfang Mai habe antreten können und er überdies nicht überzeugend habe darstellen können, dass er über eine konkrete Stellenzusicherung verfügt habe. Lediglich die Zusicherung einer Stelle, die der Beschwerdeführer unmittelbar an das Ende der Wintersaison hätte antreten können, hätte ihn von der Arbeitssuche befreit.

4 / 12 J. Mit Replik vom 10. November 2025 betonte der Beschwerdeführer, dass ihm die Rückzahlung des Betrags von CHF 1'407.70 (als Folge der Einstellung in der Anspruchsberechtigung) sehr schwerfalle und er diesen Betrag nicht zurückzahlen könne. K. Mit Eingabe vom 21. November 2025 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten.

E. 2 Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und

E. 2.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. September 2025, worin dieser den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für zehn Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen einstellte. Dabei ist der Sachverhalt (inklusive eingereichter Beweismittel) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. September 2025 massgebend (BGE 142 V 337 E. 3.2.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.2.1).

E. 2.2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der dreimonatigen Kontrollperiode bis zum 31. März 2025 ungenügend waren und er deswegen zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich, wie auch um die ausgesprochene Einstelldauer von zehn Tagen. Nicht Streitgegenstand ist die Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern und entsprechende Äusserungen des Beschwerdeführers gehen im vorliegenden Verfahren ins Leere. Das Einspracheverfahren über die Rückforderungsverfügung ist derzeit sistiert und wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils wieder aufgenommebn werden (act. A.4). 3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

E. 5 / 12 Abs. 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5'674.00 (vgl. act. C.3). Dieser Verdienst wird zu einem Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 209.20 (ermittelt aus CHF 5'674.00 x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Einstellungsdauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von total CHF 2’092.00 (10 x CHF 209.20), was unterhalb der Grenze von CHF 10'000.00 liegt. Da keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben.

E. 5.1 Nach Art. 7 AVIV gilt eine Tätigkeit als Saisontätigkeit, wenn der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist (lit. a) oder das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung gleichkommt (lit. b). Der Beschwerdeführer arbeitete im Winter 2024/2025 als selbständiger Schneesportlehrer Langlauf. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Saisontätigkeit im Sinne von Art. 7 lit. b AVIV, da sie jeweils mit Abschluss der Wintersaison endet. Der Beschwerdeführer wusste beim Aufnehmen dieser Tätigkeit, dass sein Arbeitsverhältnis naturgemäss spätestens mit Ende der Wintersaison endet. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schneesportlehrer in den letzten Jahren jeweils per Ende der Wintersaison aufgab und während der Sommersaison in der B._____ arbeitete. Massgebend für die Beurteilung der Einhaltung der Bewerbungspflicht ist folglich der Zeitraum der letzten drei Monate vor Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld. Der Beschwerdeführer meldete seinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld am 25. März 2025 ab dem 31. März 2025 an, womit in diesem Fall der relevante Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2024 und dem 31. März 2025 liegt. Während dieses Zeitraums hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen lediglich fünf Arbeitsbemühungen vorgenommen, genau genommen ab dem 25. März 2025 (act.

E. 5.2 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe seit 2012 stets im Sommer eine Anstellung bei der B._____ gefunden, auch wenn der schriftliche Vertrag im Januar jeweils nicht vorgelegen habe, so dass im Winter 2025 der Grundsatz von Treu und Glauben gebrochen worden sei (vgl. Beschwerde act. A.1). Sollte er damit die Meinung vertreten, ihm sei bei der B._____ eine Stelle für die Sommersaison 2025 zugesichert gewesen, so überzeugt dies nicht. Eine Stelle gilt nämlich nicht bereits dann als zugesichert, wenn Vertragsverhandlungen geführt werden, welche bei der versicherten Person Hoffnungen und Erwartungen erwecken, sondern erst, wenn durch den Austausch ausdrücklicher oder stillschweigender übereinstimmender Willensäusserungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande gekommen ist (vgl. KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 177 m.H.a. ARV 1992 N. 17 S. 153 E. 2a). Dass kein Arbeitsvertrag mit der B._____ für die Sommersaison 2025 geschlossen wurde, ist vorliegendenfalls unbestritten geblieben. Und alleine aus dem Umstand, dass er seit 2012 jeweils in der Sommersaison von der B._____ beschäftigt worden ist, konnte der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf schliessen, dass diese ihn erneut anstellen würde. Bei einer saisonalen Tätigkeit, muss der befristete Arbeitsvertrag für jede Saison neu verhandelt und abgeschlossen werden, was vorliegend nicht der Fall war. Die vom Beschwerdeführer selbst beschriebene Wahrnehmung, dass er vertröstet werde, weil ihm der Vertrag im Januar 2025 nicht unterbreitet wurde und er erst auf zweimaliges Nachfragen im März 2025 hin letztlich die Absage erhielt, hätte ihn umso mehr ab Januar 2025 bewegen sollen, Arbeitsbemühungen zu tätigen, welche er aber erst nach der Absage am 25. März 2025 aufnahm. Somit ist festzustellen, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG als solche nicht zu beanstanden ist. 6. Damit ist zu prüfen, ob die Dauer von zehn Einstelltagen rechtskonform entschieden wurde.

E. 6 / 12 sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterperson hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_35/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3 m.H.a. BGE 144 V 427 E. 3.2 sowie 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.3 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Art. 26 AVIV konkretisiert diese Verpflichtung dahingehend, dass die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen muss, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 524 in diesem Zusammenhang festgehalten hat, ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig zu bewerben, für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern ist eine Folge aus der in Art. 17 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.3.2). 4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Als

E. 6.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden 1 - 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 - 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 - 60 Tage (lit. c).

E. 6.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, womit sich die Einstellungsdauer im Bereich des leichten Verschuldens bewegt. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2024 bis zum 31. März 2025 reichte der Beschwerdeführer nur fünf statt der gesamthaft erforderlichen rund 30 Stellenbewerbungen ein. Dass der Beschwerdegegner (dennoch) von einem leichten Verschulden ausgeht, ist nicht zu beanstanden.

E. 6.3 Da es sich bei der genauen Festlegung der Anzahl Einstelltage innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher dem zuständigen Amt ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Obergericht Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 75 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3, 8C_522/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.2, 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 32 vom 25. Februar 2026 E. 6.1 und SV2 25 46 vom 26. Februar 2026 E. 6.1).

E. 6.4 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind keine Gründe ersichtlich, welche eine vom Beschwerdegegner abweichende Ermessensausübung rechtfertigen würden. Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kontrollperiode neun bis zwölf Einstelltage vor (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.C1 analog). Die angeordnete Einstelldauer von zehn Tagen für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen zwischen dem 31. Dezember 2024 und dem 31. März 2025 liegt im Rahmen der normativ vorgeschriebenen Einstelldauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV) und entspricht zugleich dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE. Die Ermessensausübung des Beschwerdegegners ist demzufolge nicht zu beanstanden. 7. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf

E. 7 / 12 Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn der Versicherte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Er hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 2.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom

4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). Wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Praxis über die Arbeitslosenversicherung (AVIG-Praxis ALE) festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten drei Monate zu erfüllen. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherte Kenntnis davon hat, dass er objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich der Versicherte um eine Stellung bemüht hat (vgl. AVIG- Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, Rz. B314). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst - wie schon dargelegt - die Last des Versicherten, sich bereits vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Er kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom

23. Februar 2015 E. 2.2.2). 4.3. Bei den persönlichen Arbeitsbemühungen kommt es nicht nur auf die Quantität der Bemühungen an, sondern auch auf deren Qualität. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind

E. 8 / 12 die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängen unter anderem vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw. ab. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 m.H.a. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). Nach konstanter Praxis dieses Gerichts sind monatlich rund zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 2025 36 vom 18. November 2025 E. 7.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 6 vom 4. Juli 2023 E. 5 und S 22 20 vom 4. Juli 2022 E. 6). Erreicht der Versicherte die erforderliche Anzahl an Stellenbewerbungen nicht bzw. bemüht er sich nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist er in der Anspruchsberechtigung auf Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für eine bestimmte Dauer einzustellen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1, 139 V 524 E. 2.1.1).

E. 8.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

E. 9 / 12 C.6). Erforderlich wären praxisgemäss allerdings rund zehn Arbeitsbemühungen pro Monat gewesen, womit er seine Bewerbungspflicht und damit die Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG im Zeitraum zwischen dem

31. Dezember 2024 und dem 31. März 2025 verletzt hat.

E. 10 / 12

E. 11 / 12 Arbeitslosenversicherungstaggeld für zehn Tage rechtmässig und angemessen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

E. 12 / 12 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. März 2026 mitgeteilt am 13. März 2026 Referenz SV2 25 56 Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung von Salis, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung

2 / 12 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 1969, war zuletzt als Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung tätig. Am 25. März 2025 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 31. März 2025 an. B. Da A._____ bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit nur gerade fünf Arbeitsbemühungen vorgenommen hatte, wurde er vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) mit Schreiben vom 30. April 2025 zur Stellungnahme aufgefordert. C. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2025 hielt A._____ fest, er sei seit 2007 saisonal erwerbstätig und arbeite seit dem Sommer 2012 jeweils bei der B._____ (nachfolgend: B._____) und im Winter seit 2015 als selbständiger Schneesportlehrer Langlauf. Normalerweise würde der Sommervertrag zur Alpsaison im Januar gemacht. Für den Sommer 2025 sei er von den Vorgesetzten der B._____ zunächst auf März vertröstet worden und schliesslich sei ihm nach zweimaligem Nachfragen am 17. und 24. März 2025 mitgeteilt worden, dass er in diesem Jahr nicht angestellt würde. So sei er gezwungen gewesen, ab

25. März 2025 Arbeit zu suchen, was er gemacht habe. D. Mit Verfügung vom 13. August 2025 wurde A._____ infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld eingestellt. Begründend hielt das KIGA fest, er habe für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur gerade fünf persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen, was ungenügend sei. E. Mit Schreiben vom 3. September 2025 erhob A._____ Einsprache beim KIGA gegen diese Verfügung. Zur Begründung führte er erneut aus, er habe von der B._____ nicht wie üblich im Januar, sondern erst am 24. März 2025 erfahren, dass der Vertrag (erstmals) nach 12 Jahren nicht verlängert werde. Seit der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) O1._____ am

25. März 2025 habe er alle seine Pflichten erfüllt. F. Mit Entscheid vom 10. September 2025 wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom KIGA abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. September 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Begründend führte er an, der Entscheid bringe ihn weiterhin in eine familiär und finanziell prekäre Situation. Er bemühe sich nach wie vor intensiv um Arbeit und nehme jede Arbeit an, die ihm angeboten werde, und dies seit dem 25. März 2025

3 / 12 ohne Unterbruch. Er habe seit zwölf Jahren bei der B._____ gearbeitet und dies habe immer geklappt, meistens ohne jeweils schon im Januar den schriftlichen Vertrag zu erhalten. Dieses Jahr hätten sich die Arbeitgeber jedoch bis am

24. März 2025 Zeit für die Entscheidung gelassen und ihm schliesslich eine Absage erteilt. Weiter habe er seit Aufnehmen der saisonalen Tätigkeit im Jahr 2007 nie Arbeitslosentaggeld in Anspruch genommen. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2025 gewährte die Vorsitzende dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde vom 22. September 2025 innert der Beschwerdefrist des angefochtenen Entscheids, da die Beschwerdeschrift vom 22. September 2025 den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. H. Mit Eingaben vom 7. resp. 12. Oktober 2025 (jeweils Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerdeschrift ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er sei mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen nicht einverstanden und er sei überzeugt, seit Beginn der Arbeitslosigkeit den Pflichten des RAV und des KIGA nachgekommen zu sein. Er habe jede Arbeit angenommen, welche ihm angeboten worden sei. Im Übrigen verwies er auf die Beschwerdeschrift vom

22. September 2025. I. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 (Poststempel) beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe seine Pflicht zur Schadenminderung verletzt, indem er vor Beendigung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende Winter 2025 lediglich fünf Stellenbewerbungen verfasst habe. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sei die versicherte Person verpflichtet, bereits während der drei letzten Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses rund zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu leisten. Dem Beschwerdeführer hätte in der Wintersaison 2024/2025 klar sein müssen, dass seine selbständige Arbeitstätigkeit als Schneesportlehrer mit Saisonende beendet sein würde. Er wäre somit verpflichtet gewesen, spätestens im Januar 2025 mit der Arbeitssuche zu beginnen, um die per Saisonende drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dass der Beschwerdeführer mit der Wiederanstellung bei der B._____ gerechnet habe, sei unbeachtlich, da er die saisonale Beschäftigung jeweils frühestens Anfang Mai habe antreten können und er überdies nicht überzeugend habe darstellen können, dass er über eine konkrete Stellenzusicherung verfügt habe. Lediglich die Zusicherung einer Stelle, die der Beschwerdeführer unmittelbar an das Ende der Wintersaison hätte antreten können, hätte ihn von der Arbeitssuche befreit.

4 / 12 J. Mit Replik vom 10. November 2025 betonte der Beschwerdeführer, dass ihm die Rückzahlung des Betrags von CHF 1'407.70 (als Folge der Einstellung in der Anspruchsberechtigung) sehr schwerfalle und er diesen Betrag nicht zurückzahlen könne. K. Mit Eingabe vom 21. November 2025 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich zuständig (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [EGzAVG/AVIG; BR 545.100] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist einzutreten. 2. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und

5 / 12 Abs. 3 VRG). Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 5'674.00 (vgl. act. C.3). Dieser Verdienst wird zu einem Taggeldsatz von 80 % entschädigt (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 209.20 (ermittelt aus CHF 5'674.00 x 0.8 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Bei einer vom Beschwerdegegner verfügten und vom Beschwerdeführer angefochtenen Einstellungsdauer von zehn Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt dies einen Streitwert von total CHF 2’092.00 (10 x CHF 209.20), was unterhalb der Grenze von CHF 10'000.00 liegt. Da keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ist die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben. 2.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. September 2025, worin dieser den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für zehn Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen einstellte. Dabei ist der Sachverhalt (inklusive eingereichter Beweismittel) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 10. September 2025 massgebend (BGE 142 V 337 E. 3.2.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.2.1). 2.2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der dreimonatigen Kontrollperiode bis zum 31. März 2025 ungenügend waren und er deswegen zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei geht es um die Rechtmässigkeit der Anspruchseinstellung an sich, wie auch um die ausgesprochene Einstelldauer von zehn Tagen. Nicht Streitgegenstand ist die Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern und entsprechende Äusserungen des Beschwerdeführers gehen im vorliegenden Verfahren ins Leere. Das Einspracheverfahren über die Rückforderungsverfügung ist derzeit sistiert und wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils wieder aufgenommebn werden (act. A.4). 3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,

6 / 12 sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Richterperson hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_35/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3 m.H.a. BGE 144 V 427 E. 3.2 sowie 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.3 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6). 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Art. 26 AVIV konkretisiert diese Verpflichtung dahingehend, dass die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen muss, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 524 in diesem Zusammenhang festgehalten hat, ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig zu bewerben, für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern ist eine Folge aus der in Art. 17 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.3.2). 4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Als

7 / 12 Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn der Versicherte vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Er hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 2.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom

4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). Wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Praxis über die Arbeitslosenversicherung (AVIG-Praxis ALE) festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten drei Monate zu erfüllen. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherte Kenntnis davon hat, dass er objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob sich der Versicherte um eine Stellung bemüht hat (vgl. AVIG- Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, Rz. B314). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst - wie schon dargelegt - die Last des Versicherten, sich bereits vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Er kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom

23. Februar 2015 E. 2.2.2). 4.3. Bei den persönlichen Arbeitsbemühungen kommt es nicht nur auf die Quantität der Bemühungen an, sondern auch auf deren Qualität. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind

8 / 12 die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängen unter anderem vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw. ab. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 m.H.a. BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). Nach konstanter Praxis dieses Gerichts sind monatlich rund zehn Arbeitsbemühungen nachzuweisen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 2025 36 vom 18. November 2025 E. 7.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 6 vom 4. Juli 2023 E. 5 und S 22 20 vom 4. Juli 2022 E. 6). Erreicht der Versicherte die erforderliche Anzahl an Stellenbewerbungen nicht bzw. bemüht er sich nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist er in der Anspruchsberechtigung auf Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG für eine bestimmte Dauer einzustellen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1, 139 V 524 E. 2.1.1). 5.1. Nach Art. 7 AVIV gilt eine Tätigkeit als Saisontätigkeit, wenn der Versicherte ausdrücklich ein auf die Saison begrenztes Arbeitsverhältnis eingegangen ist (lit. a) oder das Arbeitsverhältnis nach seiner Art und Dauer einer Saisonanstellung gleichkommt (lit. b). Der Beschwerdeführer arbeitete im Winter 2024/2025 als selbständiger Schneesportlehrer Langlauf. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Saisontätigkeit im Sinne von Art. 7 lit. b AVIV, da sie jeweils mit Abschluss der Wintersaison endet. Der Beschwerdeführer wusste beim Aufnehmen dieser Tätigkeit, dass sein Arbeitsverhältnis naturgemäss spätestens mit Ende der Wintersaison endet. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schneesportlehrer in den letzten Jahren jeweils per Ende der Wintersaison aufgab und während der Sommersaison in der B._____ arbeitete. Massgebend für die Beurteilung der Einhaltung der Bewerbungspflicht ist folglich der Zeitraum der letzten drei Monate vor Anmeldung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherungstaggeld. Der Beschwerdeführer meldete seinen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld am 25. März 2025 ab dem 31. März 2025 an, womit in diesem Fall der relevante Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2024 und dem 31. März 2025 liegt. Während dieses Zeitraums hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen lediglich fünf Arbeitsbemühungen vorgenommen, genau genommen ab dem 25. März 2025 (act.

9 / 12 C.6). Erforderlich wären praxisgemäss allerdings rund zehn Arbeitsbemühungen pro Monat gewesen, womit er seine Bewerbungspflicht und damit die Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG im Zeitraum zwischen dem

31. Dezember 2024 und dem 31. März 2025 verletzt hat. 5.2. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe seit 2012 stets im Sommer eine Anstellung bei der B._____ gefunden, auch wenn der schriftliche Vertrag im Januar jeweils nicht vorgelegen habe, so dass im Winter 2025 der Grundsatz von Treu und Glauben gebrochen worden sei (vgl. Beschwerde act. A.1). Sollte er damit die Meinung vertreten, ihm sei bei der B._____ eine Stelle für die Sommersaison 2025 zugesichert gewesen, so überzeugt dies nicht. Eine Stelle gilt nämlich nicht bereits dann als zugesichert, wenn Vertragsverhandlungen geführt werden, welche bei der versicherten Person Hoffnungen und Erwartungen erwecken, sondern erst, wenn durch den Austausch ausdrücklicher oder stillschweigender übereinstimmender Willensäusserungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande gekommen ist (vgl. KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 177 m.H.a. ARV 1992 N. 17 S. 153 E. 2a). Dass kein Arbeitsvertrag mit der B._____ für die Sommersaison 2025 geschlossen wurde, ist vorliegendenfalls unbestritten geblieben. Und alleine aus dem Umstand, dass er seit 2012 jeweils in der Sommersaison von der B._____ beschäftigt worden ist, konnte der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf schliessen, dass diese ihn erneut anstellen würde. Bei einer saisonalen Tätigkeit, muss der befristete Arbeitsvertrag für jede Saison neu verhandelt und abgeschlossen werden, was vorliegend nicht der Fall war. Die vom Beschwerdeführer selbst beschriebene Wahrnehmung, dass er vertröstet werde, weil ihm der Vertrag im Januar 2025 nicht unterbreitet wurde und er erst auf zweimaliges Nachfragen im März 2025 hin letztlich die Absage erhielt, hätte ihn umso mehr ab Januar 2025 bewegen sollen, Arbeitsbemühungen zu tätigen, welche er aber erst nach der Absage am 25. März 2025 aufnahm. Somit ist festzustellen, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG als solche nicht zu beanstanden ist. 6. Damit ist zu prüfen, ob die Dauer von zehn Einstelltagen rechtskonform entschieden wurde.

10 / 12 6.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV beträgt die Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden 1 - 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 - 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 - 60 Tage (lit. c). 6.2. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, womit sich die Einstellungsdauer im Bereich des leichten Verschuldens bewegt. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2024 bis zum 31. März 2025 reichte der Beschwerdeführer nur fünf statt der gesamthaft erforderlichen rund 30 Stellenbewerbungen ein. Dass der Beschwerdegegner (dennoch) von einem leichten Verschulden ausgeht, ist nicht zu beanstanden. 6.3. Da es sich bei der genauen Festlegung der Anzahl Einstelltage innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher dem zuständigen Amt ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das Obergericht Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2, 126 V 75 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3, 8C_522/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.2, 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E. 4.4; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 25 32 vom 25. Februar 2026 E. 6.1 und SV2 25 46 vom 26. Februar 2026 E. 6.1). 6.4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind keine Gründe ersichtlich, welche eine vom Beschwerdegegner abweichende Ermessensausübung rechtfertigen würden. Das Einstellraster gemäss AVIG-Praxis ALE sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kontrollperiode neun bis zwölf Einstelltage vor (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.C1 analog). Die angeordnete Einstelldauer von zehn Tagen für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen zwischen dem 31. Dezember 2024 und dem 31. März 2025 liegt im Rahmen der normativ vorgeschriebenen Einstelldauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV) und entspricht zugleich dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE. Die Ermessensausübung des Beschwerdegegners ist demzufolge nicht zu beanstanden. 7. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf

11 / 12 Arbeitslosenversicherungstaggeld für zehn Tage rechtmässig und angemessen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 8.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn vorliegend verneint werden können, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. 8.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]